
KDie Reaktivität bei der Wahl der Namen der Gesetze soll wohl die Volksnähe zum Ausdruck bringen. „Windgesetz an Land“ heißen die neuen Bundesregelungen zum Ausbau der Windenergie, die Druck auf säumige Länder ausüben sollen, den Ausbau der Windenergie schneller voranzutreiben.
Diese Frage ist zwischen Nord und Süd, zwischen Bund und Ländern und in vielen Kommunen heiß umstritten. Bis Februar sollte zumindest der rechtliche Aspekt etwas klarer sein. Mit dem „Wind-on-Land-Gesetz“ will die Bundesregierung das Erreichen der Klimaziele ermöglichen und die Flächen erweitern, auf denen Windenergieanlagen installiert werden können. Es ist eine der Vorschriften und Neuerungen, die im Februar zu beachten sind.
Bisher sind nach Angaben der Bundesregierung 0,8 Prozent der Landesfläche für Windkraft an Land ausgewiesen – tatsächlich stehen aber nur 0,5 Prozent zur Verfügung. Das neue Gesetz soll dafür sorgen, dass bis 2032 zwei Prozent der Fläche für Windkraftanlagen auf Landesebene ausgewiesen werden müssen. Bis 2027 sollen 1,4 Prozent der Fläche für Windenergie zur Verfügung stehen. Repowering-Maßnahmen an gleicher Stelle werden bevorzugt.
„Wir haben regional unter Berücksichtigung der Windverhältnisse, des Natur- und Artenschutzes und der Raumordnung aufgeteilt“, sagt Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne). Es bleibt den Bundesländern überlassen, wie sie ihre Gebietsziele erreichen. „Aber eine vorausschauende Planung schließen wir aus“, sagt Habeck.
Das funktioniert so: Die Bundesländer können weiterhin Mindestabstände beschließen, müssen aber darauf achten, dass sie ihre Flächenziele erreichen und so zum Ausbau der Windenergie beitragen. Tun sie das nicht, gilt die Ein-Kilometer-Abstandsregel zwischen Wohngebäuden und Windrädern nicht mehr.
Auch die Errichtung von Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten will die Bundesregierung genehmigen. Das Ziel: Bis 2030 müssen 80 Prozent des in Deutschland verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen, um bis 2045 Treibhausgasneutralität zu erreichen.
Vorzeitiges Ende des Pandemieschutzes
Coronas Arbeitsschutzverordnung läuft am 2. Februar aus. Sie sollte ursprünglich bis zum 7. April dauern. Besondere Hygienevorkehrungen hätten gerade in den Hochphasen der Pandemie wichtige Dienste geleistet, sagt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD), der die Regelung kürzlich wieder aufgehoben hat.
Die umfangreichen Schutzmaßnahmen hätten Infektionen im Betrieb verhindert und damit dazu beigetragen, Arbeits- und Produktionsausfälle zu vermeiden. Doch aufgrund der wachsenden Immunität in der Bevölkerung ist die Zahl der Neuerkrankungen dramatisch zurückgegangen. Bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz seien nicht mehr nötig, so der Minister.
In öffentlichen Verkehrsmitteln und im Fernverkehr besteht Maskenpflicht
Ebenfalls am 2. Februar endet die Maskenpflicht im Fernverkehr der Deutschen Bahn. Nach dieser Entscheidung von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) zogen auch die Bundesländer nach und beschlossen ihrerseits, die Maskenpflicht im ÖPNV zu beenden. Ab Anfang Februar gilt landesweit keine Maskenpflicht mehr in Bussen und Bahnen.
In Hamburg und Nordrhein-Westfalen soll die Regelung nach Angaben der Landesregierungen am 1. Februar auslaufen. In Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und im Saarland werde dies am 2. Februar der Fall sein, teilte die „Tagesschau“ mit. Die anderen neun Länder haben die Maskenpflicht im Nahverkehr bereits beendet oder zumindest Anfang Februar ihre Abschaffung angekündigt. Thüringen beendet die Maskenpflicht am 3. Februar – und damit auch das letzte Bundesland.
Inzwischen hat auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) die bundesweite Aufhebung der Maskenpflicht in Arztpraxen gefordert. Das hat auch der Bundesverband der Hausärzte gefordert, aber Martina Wenker, Präsidentin der Niedersächsischen Ärztekammer, ist gegen die Abschaffung der Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen. Es sei zumindest fahrlässig, ihn in überfüllten Wartesälen abzuschaffen, wo Menschen eher andere anstecken würden, sagte Wenker der „Neuen Osnabrücker Zeitung“. Zumindest im Winter sollte die Maske immer gelten.
Änderungen für das Erste-Hilfe-Set
Ab Februar ist ein neues Erste-Hilfe-Set erforderlich. Mit einer einjährigen Übergangsfrist haben Autofahrer bis zum 31. Januar Zeit, ihre Erste-Hilfe-Ausrüstung in ihr Fahrzeug zu bringen. Denn es wurde durch Anpassung der entsprechenden DIN-Norm, die ab dem 1. Februar 2022 gilt, mit der Krone kompatibel. Künftig müssen zwei OP-Masken oder FFP2 enthalten sein. Sie können aber trotzdem zwei Masken in der Kiste oder im Auto mitführen, wenn die alte Reiseapotheke noch nicht abgelaufen ist.
Zwar nicht zwingend, aber dennoch sinnvoll: Desinfektionsmittel. Die 40 x 60 Zentimeter große Bandage wurde ersatzlos gestrichen und eine von zwei Dreiecksbandagen kann auch weggelassen werden. Wer seinen Verbandskasten während der Fahrt nicht dabei hat, muss laut ARAG-Experten mit einem Bußgeld von fünf Euro rechnen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Fahrzeug um Ihr eigenes, einen Privatkredit oder einen Mietwagen handelt. Der Fahrer des Fahrzeugs muss sicherstellen, dass die Box an Bord ist. Motorräder sind von dieser Pflicht ausgenommen. Übrigens: Seit 1972 sind Verbandskästen im Auto Pflicht.
Dieselfahrverbot in München
Ab Februar dürfen Autos mit der Schadstoffklasse Euro 4 oder schlechter in der Münchner Innenstadt und auf dem Mittleren Ring nicht mehr fahren. Ausgenommen sind jedoch Fahrzeuge von Personen, die im Diesel-Sperrgebiet leben. Die Sonderregelungen gelten auch für soziale Unterstützungs- und Pflegedienste, Schichtarbeiter, Versorger des täglichen Bedarfs, Patienten, die im Umland wohnen und zum Beispiel in der Innenstadt zum Arzt müssen. Sie dürfen auch mit ihrem älteren Diesel in die Innenstadt fahren.
Allerdings müssen sie eine Lizenz kaufen, berichtet die Münchner “Abendzeitung”: Drei Tage kosten 50 Euro. Für einen Monat werden 60 Euro fällig, für drei Monate 90 Euro, für sechs Monate 150 Euro und für neun Monate 180 Euro. Benötigt man einen Führerschein für ein ganzes Jahr, zahlt man 200 Euro.
Die Euro-4-Norm gilt für Neufahrzeuge von 2006 bis 2011. Seit 2019 gilt das Fahrverbot für diese Fahrzeuge bereits in Berlin, Stuttgart, Hamburg und Frankfurt/Main. Laut Kraftfahrt-Bundesamt gibt es für viele ältere Diesel-Modelle Umrüstsätze. Auch eine Umrechnung von 2 Euro auf 6 Euro ist möglich.
Energie muss weiter eingespart werden
Die Bundesregierung hat die kurzfristigen Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs zunächst bis zum 28.02.2023 befristet. Allerdings, weil weiterhin Bedarf zur Reduzierung des Energieverbrauchs besteht und die bisherige russische Energieversorgung noch nicht vollständig aus anderen Bezugsquellen oder erneuerbar ersetzt werden kann Energien muss die Energieeinsparverordnung bis zum 15. April 2023 verlängert werden.
Damit gelten weiterhin die Regelung zur Absenkung der minimalen Umgebungstemperatur an Arbeitsstätten um ein Grad Celsius und der maximalen Temperatur an öffentlichen Arbeitsstätten auf 19 Grad sowie das Verbot der Beheizung privater Schwimmbäder. Auch das Händewaschen mit heißem Wasser sollte nicht erlaubt sein, wenn die Warmwasserbereitung nur zum Händewaschen genutzt wird. Und der Einsatz von Lichtwerbung ist zwischen 10 und 18 Uhr weiterhin verboten.
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