
Wir sprechen von sensiblen Gesundheitsdaten. Dürfen Verbraucher nur vor Gericht gehen, wenn sie eine grob fahrlässige Behandlung befürchten, oder sind sie auch Konkurrenten? Die Zivilrichter des BGH prüften es.
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Wettbewerber Unternehmen wegen möglicher Datenschutzverstöße verklagen dürfen. Am Donnerstag (8.30 Uhr) will der Erste Zivilsenat Karlsruhe seine Entscheidung darüber bekannt geben. Es kann sein, dass es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen stellt, bevor es darüber entscheidet, da die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) betroffen sein kann. (Az. I ZR 222/19 usw.)
Im konkreten Fall verklagte der Apotheker zwei Wettbewerber, die Produkte über die Internetplattform Amazon vertreiben. Aus seiner Sicht werden Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO erhoben, die Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand einer Person zulassen, wie sein BGH-Anwalt Peter Radler in der Anhörung im September sagte. Amazon hat Zugriff auf diese Daten, aber das pharmazeutische Personal arbeitet dort nicht. Der Apotheker greift auch nicht wie im Verkaufsraum ein, wenn Leute falsche Dinge über das Produkt sagen, etwa in Kundenrezensionen.
Thomas Winter, der Vertreter der Gegenseite, beharrte jedoch darauf, dass bei einer Bestellung über Amazon Marketplace keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Patienten gezogen werden können. Sie können auch ein Nasenspray für Ihre Kinder bestellen. Auch der Kaufvertrag wird direkt mit dem Apotheker geschlossen, nicht mit Amazon, nur er hat Zugriff auf die Produkte.
Was sind das für Daten?
Senatspräsident Thomas Koch sagte damals, es müsse geklärt werden, ob es sich um Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO handele und wer für die Verarbeitung der Daten verantwortlich sei. Fraglich ist auch, ob es im Interesse des Gesetzgebers liegt, Konkurrenten wegen angeblicher Datenschutzverstöße klagen zu lassen, oder ob es beispielsweise direkt betroffenen Kunden oder Verbraucherschutzverbänden vorbehalten ist.
Einen ähnlichen Fall hat der BGH für Verbraucherschützer damals verhandelt, als der Bundesverband der Verbraucherschutzorganisationen gegen das Internetunternehmen Facebook vorgegangen ist. Im November kündigte der Senat an, den EuGH in Luxemburg erneut mit Detailfragen zu beauftragen. (Az. I ZR 186/17)
Erstmals bat der BGH den EuGH um eine Beratung darüber, ob das Klagerecht eines Vereins gegen die DSGVO verstößt. Luxemburgische Richter entschieden im April, dass Vereinigungen mit Rechten nach nationalem Recht bei Datenschutzverletzungen durch Internetgiganten anstelle von Nutzern vor Gericht gehen können, auch ohne konkrete Weisungen von Opfern. Ob auch Wettbewerber des Unternehmens klagebefugt sind, äußerte sich der EuGH nicht. (dpa)